Aktuelles
Aktuelles | Regina Weiß | 17.01.2025
Finanzamt informiert zur Umsetzung der Grundsteuerreform
Derzeit dauert die Bearbeitung der bereits eingelegten Einsprüche beim Finanzamt weiterhin an. Rückfragen zum Stand der Bearbeitung bittet das Finanzamt momentan zu vermeiden.
Aktuelle Informationen:
- Ist der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermess- bzw. Grundsteuerwertbescheid erfolgreich, ist die Stadt verpflichtet den Grundsteuerbescheid zu ändern. Diese Änderung nimmt die Stadt von Amtswegen vor. Ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid gegenüber der Stadt ist in diesem Fall nicht notwendig.
- Die Bodenrichtwerte werden vom unabhängigen Gutachterausschuss ermittelt. Der Bodenrichtwert, der für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags verwendet wird, spiegelt den durchschnittlichen Lagewert für die jeweilige Bodenrichtwertzone im Gesamten wider und nicht den konkreten Wert eines einzelnen Grundstücks.
- Weitere Informationen und Auskünfte zu den Bodenrichtwerten und den zuständigen Gutachterausschüssen sind unter www.gutachterausschuesse-bw.de abrufbar.
- Für evtl. Korrekturen des Grundsteuermessbetrags können beim Finanzamt vom Grundstückseigentümer qualifizierte Gutachten zum Bodenrichtwert eingereicht werden. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen hierzu sind unter www.grundsteuer-bw.de zu finden.
- Für rückwirkende Messbetragsänderungen zum 01.01.2025 muss das Gutachten bis zum 30.06.2025 vom Grundstückeigentümer beauftragt werden.
- Ein einfaches Schreiben oder eine Auskunft des Gutachterausschusses alleine reicht für die Einreichung einer Messbetragskorrektur beim Finanzamt nicht aus.
- Bei Fragen rund um die Zahlung der Grundsteuer erteilt Ihnen die Stadtkasse Auskunft. Sepa Lastschriftmandate können über das Onlineformular abgegeben werden.
- Bei Abweichungen der im Grundsteuerbescheid genannten Steuerpflichtigen oder Adressänderungen sowie vorliegenden bisher nicht berücksichtigten Aufhebungen erteilt die Steuerverwaltung Auskunft.